Pedelecfahrer können sich seit der Neuregelung der StVZO in 2017 über besseres legales Licht freuen. Wie das Licht am Fahrrad beschaffen sein muss, regelt Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der seit dem 1. Juni 2017 in geänderter Form in Kraft ist. Jetzt, da durch die Zeitumstellung Radfahrten vermehrt im Dunkeln stattfinden, kommen die ersten praktischen Fragen auf. Was ist erlaubt?

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Pflichtbeleuchtung am Fahrrad & E-Bike
Das Grundpaket ist klar geregelt: – Ein weißer Frontscheinwerfer (Abblendlicht, auch zwei sind erlaubt) – Ein weißer Frontreflektor (oft im Scheinwerfer integriert) – Ein rotes Rücklicht (Schlussleuchte) – Ein roter Rückstrahler der Kategorie „Z“ (ebenfalls integrierbar ins Rücklicht) – Zwei gelbe Rückstrahler pro Pedal – Reflektoren an den Laufrädern: entweder Speichenreflektoren, reflektierende Speichenhülsen oder Reflexstreifen an den Reifen
Wichtig: Ohne diese Ausstattung gilt das Rad bzw. Pedelec als nicht verkehrssicher. Ein Verstoß kostet mindestens 20 Euro Bußgeld, bei Gefährdung 25 Euro, im Unfallfall 35 Euro – dazu drohen versicherungsrechtliche Konsequenzen.
Darf man selber an einem E-Bike E-Bike-Beleuchtung nachrüsten?
Grundsätzlich ist es erlaubt, an einem E-Bike eine neue Lichtanlage nachzurüsten – vorausgesetzt, die Leuchten sind StVZO-konform und tragen ein K-Prüfzeichen. Viele Motoren wie Bosch, Shimano, Brose oder Yamaha verfügen über vorbereitete Lichtanschlüsse, an die die Beleuchtung fachgerecht angeschlossen werden kann. Allerdings sollte man wissen: Ein falscher Anschluss kann die Elektronik beschädigen und die Garantie des Antriebs erlöschen lassen. Wer nicht genau mit den technischen Spezifikationen vertraut ist, sollte daher die Montage besser einer Fachwerkstatt überlassen.
Batteriebeleuchtung
Wenn es hell ist, muss Batteriebeleuchtung für Rennräder nicht mehr mitgeführt werden. Das bedeutet: tagsüber freie Taschen, ab Dämmerung aber Mitführpflicht. Seit 2017 sind Batterien und Akkus als Energiequelle erlaubt, nicht nur Dynamos.
Auf der Straße, genauer im Geltungsbereich der StVZO benutzte Komponenten müssen die sogenannte K-Nummer haben. Sie ist auf dem Gehäuse sichtbar (Wellenlinie + „K“ + Prüfnummer). Ohne dieses Zeichen ist die Lampe in Deutschland nicht zugelassen.
Brems- & Fernlicht
Ein zweiter roter Rückstrahler ist keine Pflicht mehr. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der in die Schlussleuchte integriert sein darf. Zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler dürfen selbstverständlich am Rad angebracht werden. Wichtig für Rennradler, die meist keine Reifen mit Reflexstreifen fahren: Falls man „Speichen-Sticks“ am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein.
Scheinwerfer dürfen mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein, Rücklichter dürfen eine Bremslichtfunktion besitzen. Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden. Aus diesem Grund bekommen auch die zugegebenermaßen ziemlich coolen beleuchteten Redshift Arclight-Pedale in Deutschland aktuell keine StVZO-Zulassung.
Neu seit Mai 2024: Das zusätzliche Anbringen von Blinkern am Fahrrad oder E-Bike ist jetzt ausdrücklich erlaubt (wir berichteten: Blinker an Fahrrad und E-Bike ab sofort erlaubt – Bundesrat stimmt Änderung der StVZO zu). Der Bundesrat hat einer Änderung der StVZO zugestimmt, die es Radfahrenden ermöglicht, beim Abbiegen einen Blinker einzusetzen – und diesen sogar als alleiniges Abbiege-Signal zu nutzen. Bislang waren Blinker nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder Rikschas zulässig. Die Maßnahme soll die Verkehrssicherheit erhöhen, weil Radfahrende so beim Abbiegen besser wahrgenommen werden. Gleichzeitig gibt sie der Fahrradbranche Planungssicherheit, um entsprechende Produkte zu entwickeln.
Einstellung des Scheinwerfers
Die Vorschriften sind vereinfacht: Der Scheinwerfer darf nicht blenden. Ob Nabendynamo oder E-Bike-Akku – entscheidend ist die richtige Neigung nach unten. Wenn man StVZO-konforme Frontleuchten auf den Kopf dreht, um sie beispielsweise unterhalb des Lenkers zu nutzen, sind diese nicht mehr regelkonform und blenden den heranfahrenden Verkehr!


Licht am Fahrradanhänger
Seit 2018 gelten klare Regeln: – Ab 600 mm Breite: zwei weiße Reflektoren vorne, eine rote Schlussleuchte links sowie zwei rote Reflektoren hinten – Ab 1.000 mm Breite: zusätzlich eine weiße Frontleuchte – Anhänger dürfen zusätzliche Rücklichter, Reflektoren und sogar Blinker haben – Wichtig: Mindestens 50 % der Schlussleuchte des Fahrrads müssen sichtbar bleiben. Ist das nicht der Fall, braucht der Anhänger eine eigene Schlussleuchte.
Zitat von Croozer-Expertin Hanna Gehlen: „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.“
Leuchtstärke & Technik
– Mindesthelligkeit: 10 Lux (entspricht einem Autolicht in 10 m Entfernung) – Moderne E-Bike-Leuchten liegen meist bei 30–120 Lux und leuchten die Straße breit und gleichmäßig aus – LED-Technik ist Standard und sorgt für lange Lebensdauer bei geringem Energieverbrauch – Abnehmbare Akkulampen sind erlaubt, solange sie fest angebracht werden können
Und was ist mit Hologrammen?
Hologramme sind verboten! Auch wenn auf der Eurobike schon Lampen vorgestellt wurden, die Pfeile, Abstände oder Warnungen auf die Straße projizieren: Diese Technik hat keine StVZO-Zulassung. „Projektionen auf die Straße jeglicher Art sind aktuell nicht zulässig“, sagt Tim Salatzki vom ZIV.
Tipps für mehr Sichtbarkeit
– Reflektierende Kleidung oder Helmstreifen erhöhen die Sichtbarkeit – Stirnlampen oder Körperlichter sind als Ergänzung erlaubt – Mehr Reflektoren an Speichen oder Pedalen verbessern die Rundumsichtbarkeit
Weitere Tipps hier: High Visibility auf dem Fahrrad – 11 Produkte für mehr Sichtbarkeit & Sicherheit
Was hältst du von den Regelungen für Fahrradlicht im Straßenverkehr?
5 Kommentare
» Alle Kommentare im ForumAlso ich habe an meinen ehrlichen Fahrrad immer das Licht am Tage an, weil die Autofahrer mit Ausflüchten kommen, daß sie einen nicht sehen täten. Um dem entgegenzuwirken, halte ich das Licht immer an..
So halte ich es am E-Bike auch. Mit allen anderen Bikes bin ich immer noch auch ein bisschen sparsam mit den Akkus. Zu tief sitzen die Traumata, als Lichter bspw. plötzlich mitten im Regen auf der unbeleuchteten Landstraße ausgingen etc. ... 🤦🏼♂️
Haha ja ich fahre auch immer mit Licht (Nabendynamo). Einzige Ausnahme ist tagsueber mit dem Reiserad, wenn der Strom genutzt wird um Akkus fuer Garmin oder Tablet aufzuladen.
Manchmal jammern Fussgaenger es sei zu hell / wuerde blenden (das Thema wurde vor Jahren schon diskutiert, es laeuft wohl darauf hinaus dass manche 'hell' und 'es blendet' nicht unterscheiden koennen, zerkratzte Brillen oder getruebte Netzhaeute verschaerfen das Phaenomen natuerlich noch). Ich sag denen dann immer auf Dich einen den es blendet kommen 50 andere die mich trotzdem nicht sehen (oder ignorieren?), er soll mal mit denen schwaetzen 😄
viele der neuen Lampen auf der Strasse (xenon o. LED) haben grosse Anteile von hohen Farbtemperaturen.
dieses Lampen blenden nicht,
sondern man glotz einfach rein !
deswegen fuhr der Franzos mit gelben Licht in der Stadt 😉
(nicht dumm)
(erklärung freund u fein allerdings)
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