Der Januar ist traditionell der Monat, in dem in Goslar Juristen, Wissenschaftler und Praktiker über aktuelle Fragen des Verkehrsrechts beraten. In diesem Jahr sorgt insbesondere ein Thema für Diskussionen in der Zweirad-Community: die Empfehlungen des Arbeitskreises „Alkoholisiert auf Fahrrädern und Pedelecs“, angestoßen unter anderem vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). Im Kern geht es um die Frage, ob die bestehenden Alkoholgrenzen für Radfahrer noch zeitgemäß sind.
Die aktuelle Rechtslage: hohe Schwelle, differenziertes System
Um die Diskussion zu verstehen, lohnt ein Blick auf den Status quo. Für Radfahrer und Fahrer von Pedelecs bis 25 km/h gilt derzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille als Grenze der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet, macht sich strafbar – auch ohne Unfall oder erkennbare Ausfallerscheinungen.
Unterhalb dieser Grenze greift das Strafrecht bereits ab 0,3 Promille, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen oder ein Unfall verursacht wird. In solchen Fällen spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Ergänzend können unabhängig von einer Strafbarkeit auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen folgen, etwa die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Nicht verwechselt werden darf das mit der bekannten 0,5 Promille Grenze, die zudem nur für Kraftfahrer gilt (S-Pedelecs eingeschlossen) und bei Überschreitung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Warum dennoch diskutiert wird
Aus Sicht der Verkehrssicherheitsexperten bleibt dennoch ein Bereich, in dem Radfahrer mit hohen Alkoholwerten unterwegs sein können, ohne automatisch eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu begehen. Das wird im Hinblick auf das steigende Verkehrsaufkommen im Radverkehr kritisch gesehen.
Die Empfehlung: neue Ordnungswidrigkeit ab 1,1 Promille
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der DVR dem Gesetzgeber, einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand einzuführen. Konkret geht es um eine Sanktion für Radfahrer mit einer BAK von 1,1 Promille oder mehr, auch dann, wenn keine alkoholbedingten Fahrfehler nachweisbar sind.
Wichtig dabei: Es handelt sich nicht um geltendes Recht, sondern um eine Empfehlung, wie sie auf dem Verkehrsgerichtstag regelmäßig formuliert wird. Ob und in welcher Form der Gesetzgeber solche Anregungen aufgreift, ist offen.
Warum gerade 1,1 Promille?
Die vorgeschlagene Schwelle ist bewusst gewählt. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass mit zunehmendem Alkoholpegel auch beim Radfahren die Häufigkeit schwerer Fahrfehler deutlich steigt. Ab etwa 0,8 Promille nehmen grobe Koordinations- und Reaktionsprobleme messbar zu, oberhalb von 1,0 Promille verschärft sich dieser Effekt deutlich.
Die Idee hinter dem Vorschlag: Auch ohne sichtbare Schlangenlinien kann bei solchen Werten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein. Ähnlich wie bei der 0,5-Promille-Grenze für Autofahrer soll ein klarer Orientierungswert geschaffen werden – allerdings ausdrücklich unterhalb der bestehenden Strafbarkeitsgrenze von 1,6 Promille für Radfahrer.
Sonderfall S-Pedelec: strengere Maßstäbe möglich
Anders stellt sich die Lage bei S-Pedelecs dar, die bis zu 45 km/h unterstützen. Diese Fahrzeuge gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für sie gelten bereits heute die Alkoholgrenzen des Kraftfahrzeugrechts: 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille als Grenze zur Straftat.
Der DVR geht in seinen Überlegungen allerdings weiter und spricht sich grundsätzlich für ein Alkoholverbot für alle Kraftfahrzeugführer aus. Gemeint ist eine Absenkung der zulässigen Alkoholwerte auf nahe Null. Sollte eine solche politische Forderung jemals umgesetzt werden, hätte das auch Auswirkungen auf Fahrer von S-Pedelecs. Konkrete Gesetzesinitiativen gibt es hierzu bislang jedoch nicht.
Was sich ändern könnte – und was nicht
Sollten die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags politisch aufgegriffen werden, könnte sich die Rechtslage wie folgt entwickeln:
- Fahrrad und Pedelec bis 25 km/h: Zwischen 1,1 und 1,59 Promille läge künftig eine Ordnungswidrigkeit vor – mit Bußgeld, auch ohne Unfall oder Ausfallerscheinungen. Die Strafbarkeitsgrenze ab 1,6 Promille bliebe bestehen.
- S-Pedelec: Hier bleibt es zunächst bei den geltenden Kraftfahrzeuggrenzen. Eine generelle Null-Promille-Regel ist derzeit eher eine langfristige verkehrspolitische Vision als ein konkreter Gesetzesentwurf.
Fazit: Debatte offen, Entscheidung vertagt
Ob die diskutierte 1,1-Promille-Grenze für Radfahrer tatsächlich kommt, ist offen. Klar ist jedoch: Der politische und gesellschaftliche Blick auf Alkohol im Radverkehr wird kritischer. Ob dies am Ende zu mehr Verkehrssicherheit führt oder vor allem neue Konflikte schafft, wird nicht in Goslar entschieden – sondern im Gesetzgebungsverfahren.
Wie seht ihr das? Mehr Sicherheit oder unnötige Verschärfung?
Kommentare
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Neues vom Verkehrsgerichtstag 2026: 1,1 Promille-Grenze für Radfahrer gefordert
Wie seht ihr das? Mehr Sicherheit oder unnötige Verschärfung?
ich würde sagen, das soll doch jedes Bundesland selbst entscheiden .

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